AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Veranstaltung

Das Green Hell Festival findet auf den ausgewiesenen Flächen des Sportgelände Freudenberg/ Lindenberg in 57258 Freudenberg statt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Festivalareal, insbesondere im Konzertgelände.


1.1. Diese AGB gelten zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter, Verein zur Förderung der Bühnen- und Musikkultur Kullmerich e.V. Durch den Erwerb des Festivalbändchens schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Ein Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB an.


2. Einlass; Einlasskontrolle

2.1. Der Zutritt zum Konzertgelände wird nur gewährt, wenn der Besucher das Festivalbändchen verschlossen und unversehrt um das Handgelenk trägt. Unverschlossene oder versehrte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit.


2.2. Beim Zutritt zum Konzertgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.


2.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Konzertgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von Verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 3, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung verliert das Festivalbändchen seine Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.


3. Verbotene Gegenstände

3.1. Auf den ausgewiesenen Flächen einschließlich Park- und Campingflächen sind verboten.


3.1.1. Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Vuvuzelas, Megaphone, Shirts von rechten Bands, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art. Das Anlegen von Feuerstellen ist grundsätzlich untersagt.


3.1.2. Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen. Ausnamen sind nach nur nach Absprache mit dem Veranstalter möglich.


3.2. Im Konzertgelände sind zudem nicht erlaubt; Drogen aller Art, jegliche Form von Glasbehälter (auch Parfümflaschen), Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.), Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm, Stöcke, Patronengürtel und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse.


3.3. Der Veranstalter ist berechtigt beim Betreten des Festivalgeländes , Verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.


4. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen

4.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt.


Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Konzertgelände:


4.1.1. verbotene Gegenstände (Ziff. 3) mitzuführen,


4.1.2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,


4.1.3. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,


4.1.4. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,


4.1.5. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,


4.1.6. ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben. Das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt,


4.1.7. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.


4.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung Online oder Offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.


4.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem Green Hell Festival eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.


4.4. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert die das Festivalbändchen seine Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.


4.5. Auf dem Parkplatz gilt die STVO. Das unsachgemäße führen von Fahrzeugen wie Driften oder die Durchführung von Rennen ist nicht gestattet und kann zum Verweis vom Parkplatz und Campingplatz durch den Veranstalter führen.


5. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

5.1. Wird das Green Hell Festival vor dem offiziellen Beginn der Veranstaltung abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises der Vorverkaufstickets.


5.2. Das Green Hell wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Green Hell sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.


5.3. Im Falle von kurzfristigen Programmänderungen, der Absage einzelner Shows hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen.


6. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

Dem Besucher ist bewusst, dass beim Green Hell Festival insbesondere vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.


7. Jugendschutz – Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

7.1. Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugend-hilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).


7.2. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren, haben Zutritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person und dürfen sich nach 24.00h nicht mehr auf dem Konzertgelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.


7.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.


8. Haftungsbeschränkung

8.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


8.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.


8.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr.


9. Recht am eigenen Bild

Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung, zur Bewerbung des Green Hell Festival, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters.


10. Anwendbares Recht; Sonstiges

10.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


10.2. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

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